Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Annahme, Rücknahme, erforderliche Dokumente, Zahlung


  1. Der Mieter hat bei Übergabe des Anhängers einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, sowie eine im Inland gültige Fahrerlaubnis im Original vorzulegen. Bei Nichtvorlage ist es Trailer Frankfurt möglich, vom Mietvertrag zurückzutreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung des Vertrages sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
  2. Bei Zweifeln an der Gültigkeit der Dokumente kann die Anhänger Übergabe so lange verweigert werden, bis der Mieter nachweislich glaubhaft gemacht hat, dass kein Grund zum Zweifel an der Gültigkeit der Dokumente mehr vorliegt. Der Vermieter ist hier in der Beweispflicht.
  3. Bekannte Schäden sind bei Übergabe des Anhängers im Anhänger Mietvertrag zu erfassen. Der Mieter hat den Anhänger vor Fahrtantritt auf weitere Schäden zu überprüfen und diese unverzüglich an Trailer Frankfurt zu melden.
  4. Der entsprechende Mietzins sowie die vereinbarte Mietkaution sind bei Abholung in Bar oder per Paypal Überweisung zu leisten.
  5. Abholung und Rücknahme des Mietanhängers sind grundsätzlich nur während unserer Öffnungszeiten möglich. Es sei denn, es wurde anderweitig konkret vereinbart.
  6. Die zur Abholung vereinbarte Uhrzeit gilt als Mietzeit, auch wenn der Anhänger tatsächlich später als vereinbart abgeholt wird. Der Vermieter braucht den Mietanhänger nicht länger als eine Stunde nach dem vereinbarten Abholzeitpunkt bereitzuhalten. Die vom Mieter geleistete Anzahlung wird in jedem Fall vom Vermieter einbehalten.
  7. Der Anhänger ist spätestens zum Ende des vereinbarten Mietzeitraums auf dem Unternehmensgelände zurückzugeben.
  8. Eventuelle Verlängerungen sind nur nach vorheriger Absprache möglich. Andernfalls können sie nicht garantiert werden.
  9. Der Mieter übernimmt keine Haftung, sollte der vorbestellte Anhänger, ohne sein Verschulden, zum vereinbarten Abholtermin nicht vor Ort und einsatzfähig sein.
  10. Bei vorzeitiger Rückgabe des Anhängers erfolgt keine Anteilige Erstattung der Miete.
  11. Bei verspäteter Rückgabe ist eine Nachzahlung entsprechend des tatsächlich genutzten Tarifs fällig. Sollte durch die verspätete Rückgabe eine Folgemiete Nichtzustandekommen, so hält sich der Vermieter vor, die entsprechenden Mietausfälle hälftig durch den Mieter begleichen zu lassen.


Versicherungsschutz, rechtliche Voraussetzungen, Schadenseintritt, Haftung,  Ladung


  1. Der Mieter ist allein verantwortlich. Er muss sicherstellen, dass er nur Fahrer einsetzt, die fahrtüchtig sind, über ausreichend Erfahrung, sowie die notwendige Fahrerlaubnis verfügen.
  2. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Zugfahrzeug über die technischen und rechtlichen Voraussetzungen zum Ziehen des Anhängers nach der STVO verfügt.
  3. Unsere Mietanhänger sind als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen und ohne Einschränkungen haftpflichtversichert. Bei Teilkaskoschäden beträgt die Selbstbeteiligung für den Mieter 150 €. Bei Diebstahl muss nachgewiesen werden, dass der Anhänger ordnungsgemäß gegen Diebstahl gesichert war und nicht in unbewohntem Gebiet oder in einem Gewerbegebiet abgestellt wurde.
  4. Alle während des Mietzeitraums entstehenden Schäden, die nicht von einer Versicherung oder einer dritten Person übernommen werden, trägt der Mieter in unbegrenzter Höhe. Hierzu zählen auch Schadennebenkosten. Der entsprechende Betrag ist bei Feststellung des entsprechenden Schadens fällig. Hiervon ausgenommen sind Schäden, die durch unser Verschulden oder durch Versagen unseres Mietanhängers entstanden sind.
  5. Ladung ist grundsätzlich nicht versichert. Schäden am Ladegut werden vom Vermieter nicht übernommen. Es wird nicht zugesichert, dass die Mietanhänger wasserdicht sind.
  6. Ladung ist ordnungsgemäß zu sichern.
  7. Sämtliche Schäden sind umgehend bei Trailer Frankfurt zu melden. Alle Schäden sind nur nach Rücksprache und Weisung des Vermieters zu beseitigen. Andernfalls hat der Vermieter die dabei anfallenden Kosten im Zweifel selbst zu tragen.
  8. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen.
  9. Nach Unfällen ist der Vermieter verpflichtet, alle zur Aufklärung des Unfallhergangs nötigen Informationen preiszugeben. Er hat grundsätzlich an der Aufklärung des Unfalls mitzuwirken. Dies gilt insbesondere für von der Versicherung geforderte Informationen.


Gerichtsstand, Rechtswahl, Salvatorische Klausel


  1. Sollte eine oder mehrere Bestimmung/-en des Vertrages unwirksam sein oder werden, soll dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berühren. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  2. Für alle Rechtsstreitigkeiten gilt ausschließlich deutsches Recht.
    Der Erfüllungsort des Mietvertrages ist der Sitz der Gesellschaft in Frankfurt am Main.
    Soweit zulässig, ist der Gerichtsstand Frankfurt am Main.